Mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz wurde eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, wonach das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch eine Rechtsverordnung für bestimmte Risikogruppen der Bevölkerung einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit Schutzmasken festlegen kann.
Diese Rechtsverordnung wurde vom BMG aber bislang noch nicht erlassen. Am Mittwoch, 9. Dezember 2020, wurde dazu lediglich ein erster Referentenentwurf bekannt, dem mögliche Regelungen der Einzelheiten der geplanten Versorgung von Angehörigen der Risikogruppen zu entnehmen sind. Dennoch sind – auch grundsätzliche – Änderungen an einem Referentenentwurf möglich. Insofern steht weiterhin nicht endgültig fest, wie die Versorgung von Bezugsberechtigten bzw. Angehörigen der Risikogruppen mit Schutzmasken konkret durchgeführt werden soll.
Leider haben Pressemeldungen und missverständliche Äußerungen aus dem BMG selbst in der Öffentlichkeit den unzutreffenden Eindruck erzeugt, die Abgabe von Masken habe in den Apotheken bereits begonnen.
Die Ausgabe dieser Schutzmasken durch Apotheken kann jedoch erst erfolgen, wenn die Rechtsverordnung in Kraft getreten ist.
Nach derzeitigem Kenntnisstand soll mit der Verteilung frühestens am 15. Dezember 2020 begonnen werden..
Vielen dank für Ihr Verständnis.